I. Fahrzeuge, die unter die 2. Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (2. Ausnahmeverordnung) fallen, d.h. Zugmaschinen bis max. 60 km/h Höchstgeschwindigkeit und Anhänger dahinter
1. Zugmaschinen und Anhänger ohne bisherige Zulassung bzw. Betriebserlaubnis
a) Hier ist in jedem Fall ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigenzu erstellen.b) Die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für die jeweilige Zugmaschine isterforderlich. (Die Erteilung von Kurzzeitkennzeichen für länger als 5 Tage ist möglich.Eine besondereVersicherungsbestätigung ist erforderlich, hier reicht ein entsprechendes Schreibendes Versicherers).
2. Zugelassene bzw. mit Betriebserlaubnissen versehene Zugmaschinen und Anhänger
Die o.g. Ausführungen über die Notwendigkeit eines Gutachtens finden Anwendung, wenna) durch Um-, Auf- oder Erweiterungsbauten die zugelassenen Maße und Gewichte überschritten werden oderb) die Verkehrssicherheit in sonstiger Weise tangiert wird oderc) wenn Fahrzeuge wesentlich verändert werden und eine von der bisherigen Betriebserlaubnis/Zulassung nicht erfasste Personenbeförderung erfolgen soll.Hinweis:Auf das Gutachten für einen Anhänger kann verzichtet werden, wenn die bauliche Veränderung allein darin besteht, dassa) an den Bracken lediglich Vorrichtungen (z.B. Spanplatten) zur Abdeckung der Räder und zum seitlichen Anfahrschutz befestigt werden oderb) für einen vorgesehenen Personentransport durch Anbringen einer entsprechenden Brüstung auf dem Anhänger sichergestellt werden soll, dass entsprechend den Vorgaben der 2. Ausnahmeverordnung für jeden Sitz- und Stellplatz eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen / des Platzinhabers besteht (technische Vorgaben s. Ziff. 6 beigefügtes Merkblatt der amtlich anerkannten Sachverständigen Kraftfahrt GmbH, Anlage I)In Zweifelsfragen ist immer die Entscheidung des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers einzuholen!
II. Fahrzeuge, bei denen ein Anhänger durch Zugtiere gezogen wird
Sofern nicht bereits vorhanden, ist hier ein Gutachten analog den Richtlinien für den Bau und Betrieb pferdebespannter Fahrzeuge der Deutschen Reiterlichen / Vereinigung (2. Auflage Januar 1999, s. Anlage II) erforderlich!
III. Sonstige Fahrzeuge
Hier gelten die normalen Vorschriften der FZO/StVZO/StVO, d.h. die Erforderlichkeit eines amtlich anerkannten Sachverständigen-Gutachtens richtet sich hier nach § 19 StVZO. Die für die Zulassung erforderliche Ausnahmegenehmigung erteilt für Fahrzeuge bis 3,5 t Gesamtgewicht die zuständige Zulassungsstelle bzw. für alle Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t die Bezirksregierung Köln.
IV. Allgemeines
1. Die jeweils erforderlichen Gutachten sind dem Antrag zur Erteilung der Erlaubnis gem. § 29 StVO beizufügen!
2. Die Anerkennung der Gutachten richtet sich i.d.R. nach der vom amtlich anerkannten Sachverständigen vorgegebenen Frist. Bei neuen Gutachten ist dies ein Jahr ab Ausstellung oder für die Session! Eine Verlängerung ist möglich bei Nachweis der Baugleichheit und erfolgreicher Feststellung der Verkehrssicherheit durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer!
Hinweis:
Zurzeit noch bestehende Vereinbarungen hinsichtlich einer längeren Gültigkeit von Gutachten haben keine Gültigkeit mehr.
3. Grundsätzlich ist im Gutachten die vorgegebene Fahrzeugkombination zu beschreiben. Sofern die Fahrzeugkombination zum Zeitpunkt der Vorführung des Anhängers noch nicht endgültig feststeht, hat der Sachverständige im Gutachten. Aussagen hinsichtlich der Mindestanforderungen an geeigneten Zugfahrzeugen zu treffen.
4. Die aufgrund der Gutachten erteilten Betriebserlaubnisse gelten jeweils nur zusammen mit der Veranstaltungsgenehmigung gem. § 29 StVO für die darin
beschriebene Veranstaltung bzw. die entsprechende An- und Abfahrt.
5. Für Fahrzeuge, für die kein Gutachten nach Ziffern I und II notwendig ist, hat der Veranstalter zu bestätigen, dass eine gültige Betriebserlaubnis vorhanden ist und keine der o.g. relevanten baulichen Veränderungen vorgenommen wurde.
6. Zu den notwendigen Fahrerlaubnissen verweise ich auf die generellen Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung bzw. die Ausnahmevorschriften der 2.
Ausnahmeverordnung!
7. Fahrzeuge, welche gem. Ziff. I Nr. 1 genehmigt werden, haben bei der An- und Abfahrt die Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h und bei der Veranstaltung von 6 km/h einzuhalten! (sei denn, im Gutachten ist eine andere Höchstgeschwindigkeit bei der Anfahrt vermerkt).
8. Eine Personenbeförderung auf den Anhängern bei der An- und Abfahrt ist nicht gestattet!
9. Für alle Fahrzeuge ist eine Kfz.-Haftpflichtversicherung bzw. bei Tiergespannen eine Tierhalterhaftpflichtversicherung nachzuweisen!
10. In analoger Anwendung des § 21 Abs. 2 S. 1 StVZO ist die Beförderung von jeweils einer Person auf den sog. Bagagewagen (Wurfmaterial) erlaubnisfrei!
11. Es wird darauf hingewiesen, dass an den jeweiligen Veranstaltungstagen seitens der Genehmigungsbehörden eine stichprobenartige Kontrolle durchgeführt wird.
Anlage 1
Ich rege an, dass in die Genehmigung von Brauchtumsveranstaltungen gem. § 29 StVO folgende Auflagen übernommen werden:1. Spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn ist der Genehmigungsbehörde vom Veranstalter folgende Aufstellung vorzulegen:a) Zugwagen Nummerb) Kennzeichen der Zugmaschinec) Gutachten vorgelegt ja/neinFür Fahrzeuge, für die ein Gutachten vorgelegt wird, lassen Sie (Veranstalter/Antragsteller) sich durch die Unterschrift eines Verantwortlichenbestätigen, dass das Fahrzeug nach Erstellung des Gutachtens nicht mehr baulich verändert wurde. Für Fahrzeuge, für die kein Gutachten vorgelegt wurde, lassen Sie sich ebenfalls durch die Unterschrift eines Verantwortlichen bestätigen, dass für das Fahrzeug eine gültige Betriebserlaubnis besteht.
2. Die Fahrzeuge sind so zu beladen, dass eine gleichmäßige Auslastung der Achsen gewährleistet ist und weder das zulässige Gesamtgewicht noch diezulässigen Achslasten gem. § 34 StVZO überschritten werden. Die im Gutachten genannte max. Personenanzahl ist unbedingt einzuhalten. Bei Fahrzeugen ohne Gutachten ist für die überschlägige Berechnung der Ladung sicherheitshalber von einem Durchschnittsgewicht von 80 kg pro Person auszugehen.
3. Eine stichprobenartige Überprüfung der Fahrzeuge hinsichtlich der Übereinstimmung mit den vorgelegten Gutachten, den Betriebserlaubnissen bzw.
den Auflagen dieser Genehmigung durch Mitarbeiter der Genehmigungsbehörde bleibt vorbehalten.
Anmerkungen Und Auszüge Aus Dem Verkehrsblatt (Heft 15-2000) Und Den Unfallverhütungsvorschriften, Die Für Anhänger Zum Einsatz Auf Brauchtumsveranstaltungen (Karneval) Anwendung Finden
1. Fahrgestell-NummerDie Fahrgestell-Nummer (Rahmen-Nummer) ist zur eindeutigen Identifizierung des Fahrzeuges freizulegen. Sie ist üblicherweise vorne rechts im Rahmen oder im Bereich des Drehschemels eingeschlagen. Sollte sie fehlen (z.B. bei selbst hergestellten Fahrzeugen), so kann eine Rahmen-Nummer von der örtlichen amtlich anerkannten Sachverständigen-Prüfstelle zugeteilt werden.
2. Räder und ReifenAuf Beschädigungen der Räder, Radlager und Reifen ist zu achten. Die Radmuttern sind auf festen Sitz hin zu prüfen.
3. BremsausrüstungDie Anhänger müssen mit einer funktionsfähigen Betriebsbremsanlage ausgerüstet sein. Defekte Bremsanlagen müssen instandgesetzt werden. Außerdem müssen Anhänger eine ausreichend dimensionierte Feststellbremsanlage (Handbremse) besitzen, deren Betätigungseinrichtung leicht zugänglich ist. Wird der Feststellbremshebel durch den Aufbau verdeckt, so ist an geeigneter Stelle eine Öffnung vorzusehen. Die sog. Fallbremse, die erst bei herunterfallender Zuggabel wirksam wird, ist keine Feststellbremse im Sinne der Vorschriften. Es wird unterstellt, dass die vorgeschriebene Bremsverzögerung bei einerHöchstgeschwindigkeit erreicht wird, wenn der Bremsweg vom Zeitpunkt der Bremsbetätigung bis zum Stillstand der Fahrzeugkombination 9,1 m nicht übersteigt.
4. EinschlagbegrenzungBesteht bei Fahrzeugen mit Drehschemellenkung Kippgefahr (Aufbauhöhe, Schwerpunkt, Aufbaugewicht usw.) oder werden Personen befördert, so ist derLenkeinschlag auf + 60 Grad bezogen auf die Geradeausstellung zu begrenzen. Die Schrauben des Drehkranzes sind auf festen Sitz hin zu prüfen. Die Federung der Achsen darf nicht gebrochen sein.
5. VerbindungseinrichtungenDie Verbindungseinrichtungen (Anhängerkupplung, Zugdeichsel oder Zuggabel) müssen sich im Originalzustand befinden. Ist dies aus aufbautechnischen Gründen nicht möglich, so sollte vor einer Änderung die nächstgelegene amtlich anerkannteSachverständigen-Prüfstelle eingeschaltet werden. Die Zugeinrichtung ist auf festenSitz hin zu prüfen. Verbogene oder gerissene Zugeinrichtungen müssen aussicherheitstechnischen Gründen ausgetauscht werden.
6. PersonenbeförderungFahrzeuge, auf denen während der Veranstaltung Personen befördert werden sollen, müssen mit rutschfesten und sicheren Stehflächen, Haltevorrichtungen, Geländer bzw. Brüstungen und Ein- bzw. Ausstiegen in Anlehnung an die Unfallverhütungsvorschriften ausgerüstet sein.Die Brüstungsmindesthöhe beim Mitführen von stehenden Personen beträgt 1.000 mm. Beim Mitführen von sitzenden Personen oder Kindern (z.B.Kinderprinzenwagen) ist eine Mindesthöhe von 800 mm ausreichend. Ein- und Ausstiege sollten möglichst hinten sein, auf keinen Fall jedoch an der Vorderseite eines Anhängers. Sie müssen fest am Fahrzeug angebracht sein. Leitern und Treppen sind mit ausreichenden Haltegriffen oder Geländern zu versehen und dürfen seitlich nicht über die Fahrzeugumrisse hinausragen. Nach Möglichkeit sollten folgende Richtwerte i.S. der Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden:Stufenaufstiege:Abstand der untersten Stufe vom Boden ....... max. 500 mmAbstand der Stufen ....... max. 400 mmAuftrittstiefe (Stufenfläche) der Stufen ....... mind. 80 mmFußraumtiefe ....... mind. 150 mmAuftrittsbreite der Stufen ....... mind. 300 mmGrifflänge ........ mind. 150 mmAbstand Oberkante Haltegriff von der obersten Stufe ....... mind. 900 mmLeiteraufstiege:Abstand der untersten Sprosse vom Boden ......... max. 500 mmAbstand der Sprossen ......... max. 280 mmAuftrittstiefe der Sprossen ....... mind. 20 mmFußraumtiefe ........ mind. 150 mmHolmabstand ......... mind. 300 mmHaltemöglichkeit am oberen Leiterende, Höhe ....... mind. 1000 mm
7. Zulässige HöchstgeschwindigkeitDie Fahrzeuge müssen hinten für die zulässige Fahrgeschwindigkeit (für An- und Abfahrt) gekennzeichnet sein. Sie kann auf 25 km/h oder auf 6 km/h (z.B. bei Fahrzeugen mit kritischem Aufbau) festgelegt werden.
8. AufbauAlle Fahrzeugaufbauten müssen fest und sicher angebracht sein. Der Aufbau darf keine scharfkantigen Bauteile aufweisen. Kanten und Ecken müssen deshalb einen Abrundungsradius von 2,5 mm besitzen. Beträgt die Aufbaubreite mehr als 2,75 m, so ist diese vorne und hinten durch Warntafeln nach § 51 c StVZO (423 mm x 423 mm) zu kennzeichnen. Damit keine Personen unter das Fahrzeug gelangen können, sollte der Seitenschutz nicht höher als 300 mm von der Fahrbahnoberfläche angebracht sein. Für die Sicherung der gelenkten vorderen Räder bietet sich eine am Drehkranz befestigte Verplankung an.
9. ZugmaschineAnhänger dürfen nur hinter solchen Zugfahrzeugen mitgeführt werden, die hierfür geeignet sind. Bei der Durchführung von Bremsproben im öffentlichenStraßenverkehr sind wenig frequentierte Straßen oder Flächen zu nutzen.
10. Technische ÜberprüfungEin geeignetes Zugfahrzeug muss zur technischen Überprüfung zur Verfügung stehen. Eine Grube dient zur Besichtigung des Fahrgestells.
Legende: amtlich anerkannte Sachverständige= TÜV, Dekra, GTU, KUS